"Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!"
-Bertold Brecht-

Aktuelles

Unsere Petition an den Landtag NRW

Landtag Nordrhein-Westfalen
Petitionsausschuss
Postfach 10 11 43
40002 Düsseldorf

Petitionssteller/in:
Herr Björn Nommensen
Tannengarten 10
32469 Petershagen

Name der Vereinigung in der ich tätig bin:
Bürgerteam "Wir wehren uns!" in der Bürgerinitiative "Stoppt den Giftmüll e.V."

Gegenstand der Petition:
Petition zum geplanten „Wertstoffzentrum Petershagen“ der Firma Ahrens Transporte GmbH & Co. KG aus Stadthagen in Petershagen/Lahde
Genehmigungsverfahren nach BImSchG durch die Bezirksregierung Detmold Aktenzeichen: Az.: 700 52.0010/16/8.12.1.1
Zum laufenden Genehmigungsverfahren der geplanten Ansiedlung der Firma Ahrens Transporte mit einer Abfallbehandlungsanlage für gefährliche und nicht gefährliche Stoffe, genannt „Wertstoffzentrum Petershagen“, wende ich mich mit der folgenden Petition an den Petitionsausschuss des Landtags in NRW, da ich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Durchführung des Verfahrens habe, insbesondere des Bescheids zum vorzeitigen Baubeginns vom 19.07.2016. Ich beantrage, dass die geschilderten Sachverhalte untersucht werden.

Wortlaut der Petition:

1. Zeitlicher Ablauf Genehmigung vorzeitiger Baubeginn - Zweifel an Rechtmäßigkeit
Am 01.06.2016 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf vorzeitigen Baubeginn. Eine Genehmigung dieses Antrags kann nach §8 BimSchG nur erfolgen, wenn
1) ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht, 2) die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und 3) eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.
Die Begründung der Antragstellerin war, dass man bereits die Wetterschutzhalle gekauft und Kontrakte mit der Deutschen Bahn habe, die zur Abnahme von Gleisschotter in festgelegten Mengen ab Anfang 2017 verpflichten, andernfalls sei man zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. (Siehe Anlage zum Antrag in der Verfahrensakte durch Planungsbüro BIQu) Ich bin sicher, dass diese Gründe als berechtigtes Interesse in einem Verfahren nach BImSchG haltlos sind. Am Freitag, dem 15.07.2016 wurde Herr Schapka in der Mittagszeit per Email darüber informiert, dass sich das Gelände der geplanten Ansiedlung im festgesetzten Überschwemmungsgebiet (HQ100) der Weser befinden würde und daher die Zulassung des vorzeitigen Beginns nicht so einfach zu erteilen sei.
Am Dienstag, dem 19.07.2016, dazwischen liegt nur ein Werktag, gibt es eine Stellungnahme aus dem Dezernat 52, dass es sich nicht weiter um ein Überschwemmungsgebiet handelt. Die Erteilung des vorzeitigen Beginns fand dann ebenfalls direkt am 19.07.2016 statt. Zu diesem Zeitpunkt können die vorauszusetzenden Punkte nach §8 BImSchG noch gar nicht geklärt gewesen sein. Noch heute ist unsicher, ob die Anlage genehmigungsfähig ist. Darüber hinaus irritiert die Begründung im Bescheid der Bezirksregierung. Die von der Antragstellerin ursprünglich ausgeführten Interessen (Kauf Wetterschutzhalle und Verträge mit der Deutschen Bahn) kommen im Bescheid als Begründung gar nicht mehr vor. Stattdessen soll die Errichtung laut der im Rahmen der Ermessungsausübung getroffenen Entscheidung über die Zulassung des Antrags "möglichst kurzfristig erfolgen, um die Bauarbeiten vor den Wintermonaten maßgeblich abzuschließen". Ich möchte geklärt haben, warum die ursprünglich vorgetragenen Interessen im Bescheid nicht zu finden sind. Wurde hier beraten, weil die vom Planungsbüro angeführten Gründe für einen vorzeitigen Baubeginn gar nicht belastbar gewesen wären, sondern es sich um ein rein wirtschaftliches Problem der Firma Ahrens handelt? Im Anschluss wurde dann direkt eine Auflage der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns verletzt, nämlich die Ziffer 9. Der Ausführungsbeginn wurde der Stadt Petershagen nicht eine Woche vorher schriftlich angezeigt, die Bauarbeiten wurden sofort begonnen (Augenzeugen sprechen vom Beginn der Baumaßnahmen am 15.07.2016). Die Antragstellerin teilte weiterhin mit, man wolle das Gelände ca. 1 Meter ausheben. Messungen haben ergeben, dass das Gelände stellenweise 3 Meter vertieft wurde und dabei der in Punkt 11 geforderte Abstand von 3 Meter zur Gasleitung zu beiden Seiten eklatant unterschritten wurde. Überprüfungen haben ergeben, dass der Abstand teilweise nur 1 Meter beträgt. Es handelt sich hier um ein Risiko, das dem öffentlichen Interesse gegenüber steht. Trotz Information an die Bezirksregierung wurde nicht reagiert. (Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Umgang mit Auflagen?)
Wie konnte die Genehmigungsbehörde im Juli davon ausgehen, dass die Anlage genehmigungsfähig ist, wenn noch heute Zweifel bestehen. Erst heute (07.12.2016) fand ein Treffen bei der Bezirksregierung statt, wo die Abwasserfrage geklärt werden soll. Die Gefährdung des im Natura2000-Naturschutzgebietes liegenden Riehebachs wurde von den unteren Wasserbehörden als sehr kritisch betrachtet.

2. Von der Bezirksregierung Detmold festgesetztes Hochwassergebiet (Vertiefung und Einbringung RC Material)
Nach dem heutigen und rechtsgültigen Stand, befindet sich das Grundstück in einem festgesetzten Hochwassergebiet. Laut Bezirksregierung sei das nicht so, da man bei einer Überprüfung einen Berechnungsfehler festgestellt habe. Nun hat man dort die Gebiete vorläufig gesichert, zur Festsetzung bedarf es aber einem förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Das wird noch mehrere Monate in Anspruch nehmen. Meiner Kenntnis nach sind Gesetzte auch für die Bezirksregierung bindend und lassen auch keinen Ermessenspielraum, insbesondere dann nicht, wenn das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ausdrücklich von festgesetzten Hochwassergebieten spricht. Dort heißt es in §78:
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist untersagt:
1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, 2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs, 3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen, 4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, 5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, 7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen, 8. die Umwandlung von Grünland in Ackerland, 9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Ich stütze mich auf Ziffer 6, denn das Gelände ist erheblich vertieft worden. Im Durchschnitt wurde das Niveau durch Abgrabung um ca. 2 Meter abgesenkt. Im Hinblick auf diesen Gesetzestext, der sich ausdrücklich auf festgesetzte Hochwassergebiete, also derzeit rechtsverbindliches Kartenmaterial bezieht, sind die massiven Erdbewegungen illegal. Der Mutterboden wurde von der Firma Ahrens zu einer Baustelle für eine Autobahnraststätte verbracht, also verkauft.
Darüber hinaus sind die in Punkt 4) der Auflagen des Bescheids zum vorzeitigen Baubeginns formulierte Bedingung widersprüchlich. Es sei eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einbringung von RC-Material (die Güteklasse wird hier nicht festgelegt, obwohl nur RCL-I in Frage kommen kann) erforderlich. Die Bezirksregierung hat also, obgleich in Kenntnis, dass es sich bei dem Gelände um ein festgesetztes Hochwassergebiet handelt, die Einbringung von RCMaterial mit Auflagen genehmigt. Die wasserrechtliche Genehmigung wiederum wurde von der Bezirksregierung selbst
erteilt. Die Unterlagen hierzu sind in der Verfahrensakte Stand heute allerdings nicht zu finden. Ein Zertifikat für das RC-Material, das gesetzlich ebenfalls gefordert ist, liegt in der Akte ebenfalls nicht vor. Das widerspricht komplett den allgemein gültigen Erlassen, RC-Material grundsätzlich nicht in Überschwemmungsgebieten zu verwenden. Die Einbringung des Materials ist daher illegal.

3. Zustand der Verfahrensakte
Das Recht auf Information wird für den Bürger immer wichtiger. Das bestätigen auch entsprechende Gesetze, insbesondere im Umweltbereich wie das UIG. Komme ich als Bürger allerdings zur Bezirksregierung, um mich über einen vielleicht gesundheitsgefährdend relevanten Vorgang für die Anwohner Petershagens zu informieren, finde ich eine Blattsammlung vor, die weder chronologisch, noch sachlich in irgendeiner Form geordnet erscheint. Ich fühle mich hier in meinen Rechten auf Information behindert. Auf Nachfrage wurden darüber hinaus auch noch Unterlagen von der Antragstellerin nachgefordert, die normalerweise in der Akte hätten vorhanden sein sollen. (Bspw. Protokoll Westnetz wg. Gasleitung) Fehlende Zertifikate und Genehmigungen wurden in anderen Punkten bereits erwähnt.

4. Herbizide, Abfallwirtschaftsplan
In den Antragsunterlagen wird an keiner Stelle vermerkt, welche Herbizide mit welchen Wirkstoffen am Gleisschotter anhaften. Vorbildlich finde ich im Umgang mit Gleisschotter den Freistaat Bayern in seinem Abfallmerkblatt für Altschotter. Zitat: "Bei der Herbizidbelastung ist der Zeitraum, in dem die Wirkstoffe eingesetzt wurden, zu berücksichtigen. Auf Gleisanlagen der Bundesbahn wurden bis 1989 Herbizide mit den Wirkstoffen Atrazin, Amitrol, Bromacil, Dalapon, Dichlobenil, Diuron, Ethidimuron, Glyphosat, Hexazinon, MCPA, Picloram, Simazin, Triclopyr u. a. m. ausgebracht. Ab 1990 kamen nur noch die Wirkstoffe Dalapon (bis 1993), Diuron (bis 1995) und Glyphosat zur Anwendung. Von 2001 bis 2003 wurde auch Dimefuron eingesetzt. Ab 2003 ist neben Glyphosphat der Wirkstoff Flumioxazin zugelassen. Seit 2006 wird zusätzlich der Wirkstoff Flazasulfuron eingesetzt." Richten Sie den Blick insbesondere auf die kristallin vorliegenden Wirkstoffe. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Einleiten von Abwässern, die mit derartigen Wirkstoffen belastet sind in ein Natura2000-Gebiet gewünscht ist. (Über den Riehebach...). Mal davon abgesehen finde ich derartige Details in keiner Richtlinie in NRW. Kein Wunder, wenn man bedenkt, dass 50% des Gleisschotters, der hier "behandelt" wird, nicht aus NRW stammt. Diese Information stammt aus dem Abfallwirtschaftsplan, Teilplan Sonderabfälle NRW. Dort steht im Übrigen auch, dass es keinen Bedarf an zusätzlichen Behandlungsanlagen gibt. In dem Zusammenhang erscheint ist Staubgutachten und die Klassifizierung des Gleisschotters in den Antragsunterlagen lächerlich, geradezu stümperhaft.

5. Prozesse innerhalb der geplanten Anlage
Aus den Antragsunterlagen kann ich nicht entnehmen, wie genau die Prozesse ablaufen werden. Das Augenmerk möchte ich auf Seite 9 der Kurzbeschreibung legen. Zitat: "Die gefährlichen Abfälle werden per LKW angeliefert. Die anschließende Zwischenlagerung und Behandlung findet ausschließlich in der Wetterschutzhalle statt. Nach der Behandlung der gefährlichen Abfälle werden die dann nicht gefährlichen Abfälle im Freiflächenbereich auf der versiegelten (asphaltierten) Fläche zwischengelagert oder direkt per LKW abgefahren." In der Wetterschutzhalle steht laut Unterlagen nur eine Siebanlage. Wie kommt das einer Behandlung gleich. Meines Erachtens ist das Material, das nach der "Behandlung" durch die Siebanlage hinten herauskommt, nach wie vor gefährliches Material. Eine konkrete Begründung, warum eine Siebanlage aus gefährlichen Stoffen ungefährliche macht, kann ich nicht erkennen und wäre wünschenswert. Wie kann das dann plötzlich im Freien gelagert werden, wo das Kreisumweltamt Minden-Lübbecke sogar bei den vermeintlich nicht gefährliche Stoffen davon ausgeht, dass sie besser auch in der Halle gelagert werden, aufgrund der unmittelbaren Gefährdung des Riehebachs und damit der Weseraue, unserem Natura2000-Gebiet? Gleichzeitig schreibt das Kreisumweltamt, dass davon auszugehen sei, dass bei Überkapazitäten auch die gefährlichen Abfälle per se im Freien gelagert werden würden. Das entspricht der Wahrnehmung der Bevölkerung mit der Abfallindustrie im Allgemeinen und der Firma Ahrens (siehe separater Punkt 7 bzw. Presseberichte aus Stadthagen und Brößnitz, Sachsen) im Speziellen. Die Wetterschutzhalle an sich ist ebenfalls in punkto "Stand der Technik" in Frage zu stellen. Mit einem Lamellenvorhang aus Plastikstreifen lässt sich wohl kaum ein Unterdruck in der Halle erzeugen. Der wäre aber notwendig, um das Austreten von giftigen und gesundheitsschädlichen, teilweise krebserregenden und sogar krebserzeugenden Feinstäuben zu vermeiden. Die Genehmigung muss allein aufgrund der von der Firma Ahrens bereits erworbenen Wetterschutzhalle in Frage gestellt werden. Der Erwerb lässt zumindest nicht auf kaufmännische Weitsicht schließen, denn im schlimmsten Fall ist diese Halle nicht genehmigungsfähig. Die Brecheranlage steht ja im Freien, diesbezüglich wird der Punkt "Asbest" noch eine gesonderte Rolle spielen, siehe separater Punkt 8. der Petition.

6. Verkehrssituation
In Bezug auf die Verkehrssituation möchte ich vorweg folgendes anmerken: Uns ist eine Email bekannt, in der die Bezirksregierung der Antragstellerin empfiehlt, die Mengen so zu begrenzen, dass man im Bereich der Giftstoffe nicht
über die Störfallgrenze kommt...vorerst. Erweiterungen könnten dann später nachgenehmigt werden. Den Konservativen LKW-Bewegungen schenke ich daher wenig glauben, warum auch. Die Sieb- und Brecheranlage können deutlich mehr leisten, als die jetzt beantragten Mengen. Kurz gesagt wäre das beantragte Material nach knapp 20 Tagen verarbeitet. Was geschieht die übrigen 281 Arbeitstage (Samstage zählen als Betriebstag, siehe Antrag, demnach für 2017 301 Tage minus 20 Tage) in der Anlage. Stillstand? Das ist schwer zu glauben. Glaubhafter erscheint ein kurzfristiger Erweiterungsantrag. Selbst das (fehlerhafte) Lärmgutachten des TÜV Nord spricht von bis zu 640 LKW Bewegungen (320 An- und Abfahrten) pro Tag! In meiner Einleitung sprach ich exakt aus diesem Grund von einem Vor-Ort-Termin. Herr Schuhmacher von der Bezirksregierung beschreibt auf den Seiten 15 und 16 seiner Stellungnahme zu der Petition Dammann/Wiebke an Frau Jürgensen vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen die angeblich vorliegende Verkehrssituation. Seine Einschätzung möchte ich hier als fahrlässig, unrichtig und unzutreffend bezeichnen. Die "Dingbreite" ist keine Sackgasse! Es gibt einen namenlosen Weg zwischen dem Grundstück der Firma Ahrens und der Autoverwertung Neumann. Dieser Weg ist gegenüber der "Dingbreite" in Richtung "B482" vorfahrtberechtigt. Am 17.08.2011 gab es an dieser Kreuzung einen tödlichen Verkehrsunfall, bei dem ein Radfahrer noch vor Ort seinen Verletzungen erlag, exakt an der Kreuzung "Dingbreite"/"namenloser Weg". Sowohl Rad- als auch PKW- und LKWVerkehr sind bereits heute nicht unerheblich. MdL NRW (SPD) Ernst-Wilhelm Rahe könnte Ihnen das bestätigen, er hat sich am Freitag, dem 22.11.2016 einen Überblick am Gelände verschafft. Ich bitte Sie eindringlich die Situation prüfen zu lassen und dringend einen Vor-Ort-Termin durchzuführen. Der Kundenverkehr zum Einkaufszentrum (Hagebaumarkt, Aldi, Magro, Bertermann) fließt zum Teil ebenfalls über die "Dingbreite", einmal von der "Industriestraße", aber auch aus Richtung "An der Wandlung". Der private Anlieferverkehr zum Abfallbetrieb Meyer-Büchenberg kommt ebenfalls über die Dingbreite. Einen weiteren Aspekt bildet dann am Ende die derzeitige Verkehrssituation Industriestraße / B482. Bereits heute ist es schwierig aufgrund des Verkehrsaufkommens von der Industriestraße auf die B482 in Fahrtrichtung Lahde zu gelangen. Eine zusätzliche Belastung von bis zu 320 LKW, also 640 Bewegungen pro Tag würde hier den Exitus bedeuten. Um ein Verkehrsgutachten kommt man im Rahmen des Verfahrens nicht herum, zumal es im Kreuzungsbereich direkt vor dem Plangrundstück Ahrens im August 2011 schon einen Verkehrstoten gegeben hat. Die B482 ist im Bereich Petershagen-Lahde eine der unfallträchtigsten Straßen des Kreises. Im Einfahrtsbereich B482 / Industriestraße und der unmittelbaren Umgebung hat es in den vergangenen Jahren mehrere, teilweise sehr schwere und tödliche Unfälle gegeben. Unverständlich, warum das nicht berücksichtigt wird. Die Verkehrsführung über die Industriestraße/Haferkamp/L770 verbietet sich schon aus der Tatsache, als dass sie im Lämgutachten (das einige Fehler enthält), nicht berücksichtigt wurde. Da würde der Verkehr komplett durch ein Wohngebiet geführt werden. Bitte beachten Sie dazu auch die Verkehrssituation in Stadthagen, dem Stammsitz der Firma. Am Asphaltmischwerk wissen die Anwohner von der Belastung zu berichten. Die zusätzliche Belastung durch den anfallenden Dieselruß finde ich im Übrigen an keiner Stelle in den Gutachten berücksichtigt. Bitte auch diesen Umstand hinterfragen.

7. Zuverlässigkeit der Firma Ahrens - Verfilzung in die Politik
Ich stelle aufgrund der dokumentierten Unzuverlässigkeigt der Antragstellerin im Umgang mit behördlichen Auflagen, insbesondere hinsichtlich wasserschutzrechtlicher und naturschutzrechtlicher Belange, in Frage, ob die Firma Ahrens überhaupt der richtige Partner für einen Umgang mit derart sensiblen Stoffen ist und als Betreiber für eine Abfallbehandlungsanlage für gefährliche Stoffe geeignet ist. Selbst das Kreisumweltamt Minden-Lübbecke geht in seiner Einschätzung die Abwassersituation betreffend davon aus, dass bei Überkapazitäten auch gefährliche Stoffe im Freien gelagert werden. Ein Kontrollorgan vor Ort für die Einschätzung um welches Material es sich nun gerade bei der Anlieferung handelt fehlt gänzlich. Ich fürchte eine Art Zwangssituation, mit der wir uns abfinden müssten, wenn die Firma Ahrens erst Fuß gefasst hat, sollte die Ansiedlung genehmigt werden. Dazu folgende Informationen eines uns bekannten Umweltingenieurs:
"Im Jahre 2015 waren wir - mein langjähriger Partner Herr X und ich über das Bündnis gemeinsam Sachbeistand für die Gemeindeverwaltung Lampertswalde / Sachsen im Verfahren zu einer geplanten Asphaltmischanlage am Standort Brößnitz. Diese Anlage sollte in einem nach Bergrecht genehmigten Steinbruch errichtet werden. Der dortige Betreiber dürfte Ihnen bekannt sein, denn sowohl der Steinbruch als auch der Antragsteller für das Asphaltwerk ist die Firma Ahrens über die MATTHÄI-Gruppe. Kürzlich hat die Firma Ahrens einen Antrag für eine weitere am Standort Brößnitz geplante Abfallaufbereitungsanlage (u.a. Gleisschotter) gestellt. Der BImschG-Antrag befindet sich z.Z. in der behördlichen Vorprüfung. Wie Sie dem Ihnen in Anlage übersandten Auszug aus dem aktuellen Gemeindeinfoblatt entnehmen können, hat die Fa. Ahrens seit Übernahme des Steinbruches (1994) belastetes Grubenabwasser in ein staatlich anerkanntes Naturschutzdenkmal abgeleitet. Eine örtliche Bürgerinitiative, mit der wir dort zusammengearbeitet haben, hat diese Praxis bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Die Einleitung der Grubenabwässer wurde daraufhin gestoppt - der weitere Basaltabbau droht nun durch die nicht mehr abgepumpten Abwässer "abzusaufen". Da auch für die geplante Abfallaufbereitungsanlage in Petershagen eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich wäre - denke ich, das Ihnen diese Informationen in der weiteren Argumentation zu der "Umweltverträglichkeit der Fa. Ahrens" gegen die bei Ihnen geplante Anlage behilflich sein könnte."
Dazu weiterhin: Zur Firma Ahrens in anderen Bundesländern (Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Umgang mit Auflagen?): http://www.sz-online.de/nachrichten/geheimniskraemerei-im-steinbruch-3543648.html Und noch: http://www.sn-online.de/Schaumburg/Stadthagen/Stadthagen-Stadt/Giftige-Bruehe In diesem Zusammenhang sollten auch Strafanzeigen und weitere verwaltungsrechtliche Verfahren gegen das Unternehmen beleuchtet werden. Die Unzuverlässigkeit drückt sich dadurch aus, dass keinerlei Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Erst Gerichte stoppen das Handeln. Das kann nicht richtig sein. Es kommt zu erheblichen Schädigungen von Umwelt, Natur und Mensch. Ich gehe davon aus, dass die bisherige „Schlamperei“ des Unternehmens nicht vorbei sein wird, dies gilt auch für die Abfallbehandlungsanlage in Lahde. Würde ich als Bürger so handeln, würde man mich sicher sanktionieren. Im Fall der Firma Ahrens fehlt der Bezirksregierung offensichtlich das rechte Augenmaß zur Beurteilung. Unter den Gesichtspunkten frage ich mich ernsthaft, warum weiterhin umweltgefährdende Anlagen der Firma Ahrens bzw. der Matthäi Gruppe geplant werden. Hoffentlich ist die Begründung hier nicht in den politischen Verstrickungen zu finden, die man bei Betrachtung der Gesellschafter von Matthäi annehmen könnte. David McAllister (neben Kartsen Klein, dem Geschäftsführer der Firma Ahrens, einer der 6 Gesellschafter der Matthäi-Gruppe, dem Mutterkonzern der Firma Ahrens) ist als ehemaliger Ministerpräsident Niedersachsens sicher ein "Politiker des Volkes", so liest man jedenfalls. Der Sitz des EU-Ministers im Beirat der Sweco GmbH (ex Grotmij, größter Dienstleister bei Stuttgart 21 mit 14.500 Mitarbeitern europaweit) gibt mir Stoff zum Nachdenken. Darüber hinaus das Detail, dass sein ehemaliger Bürochef, Kristian Willem Tangermann, seit dem 01.11.2016 Bürgermeister von Lilienthal, mit der Geschäftsführerin der Sweco GmbH, Ina Brandes, verheiratet ist. Die Vertrautheit McAllisters und Ronald Pofallas geben der Sache den Rest. Laut Lobbypedia ist Herr Pofalla ja sogar gewandt in der Durchsetzung von Gesetzen, bspw. dem Eisenbahnregulierungsgesetz (siehe Sven Böll: Böses Spiel. In: Der Spiegel, Nr. 31, 30.07.2016, S. 70f ). Prima, wenn DB-Projekte so toll und ungestört laufen.

8. Asbest
Asbest in Verbindung mit Abfall (oder gefährlichen Stoffen, also Giftmüll) hört ja niemand gerne. Unangenehm auch, wenn Asbest auch noch ausgerechnet in der Natur vorkommt. So richtig zweifelhaft wird es erst, wenn ausgerechnet Basalt, Diabast und Grauwacke, also die Hauptmineralien, die im Gleisbett Verwendung finden, einen hohen Asbestgehalt aufweisen können. Im Gestein an sich ist das kein Problem, aber sobald mechanisch bearbeitet wird (Steinbruch, Auffräsen von Asphalt oder Brecheranlagen), gelangt Asbest in die Umwelt. Sie setzen erst durch mechanische Beanspruchung splitter- und faserförmige Partikel frei, die gemäß den WHO-Kriterien: L > 5 µm, D < 3 µm, L : D > 3 : 1 als alveolengängige Fasern bewertet werden. Zahlreiche Untersuchungen der Splittfraktionen haben gezeigt, dass insbesondere in Gabbros und Noriten stellenweise WHO-Faser-Konzentrationen > 0.1 %, GesamtFaserkonzentrationen > 0.5 % und Gesamt-Asbestgehalte (faserförmige und nicht-faserförmige Partikel) im Bereich mehrerer Prozent-Punkte auftreten können. Ich frage mich, warum man in keiner offiziellen Publikation der DB AG oder der Umweltämter Informationen darüber finden kann. Es gibt einen guten Artikel dazu in der GIT Labor-Fachzeitschrift 11/2012, S. 784–786, WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, GIT VERLAG, Weinheim, geschrieben von Dr. Stefan Pierdzig mit dem Titel "Asbest in Straßenbelägen - Vergessen oder verheimlicht?". Natürlich stellt das einen gesamten Industriezweig und dessen Umgang mit umweltrechtlichen Belangen in Frage. Das Gut "Mensch" wird hier mit Füßen getreten. So eine Anlage darf in Nähe von existierender Wohnbebauung und genehmigtem Einzelhandel im Gewerbegebiet nicht genehmigungsfähig sein. Eine entsprechend fundierte Einwendung bereite ich natürlich vor. Ich halte es für illegal, Asbest durch die mechanische Bearbeitung von Gestein in gesundheitsgefährdenden Mengen in die Umwelt zu bringen.

9. Auslegung der Antragsunterlagen
Die Antragsunterlagen werden nach BImSchG dann ausgelegt, wenn die Bezirksregierung davon ausgeht, dass die Unterlagen vollständig sind. Ein Nachweis über die Standfestigkeit der Halle liegt nicht vor. Die Gutachten sind unvollständig und löchrig. Der Antrag beschreibt nur unzureichend das Vorhaben. Die Auslegung erscheint mir nicht rechtmäßig sondern wurde vorschnell durchgeführt, um der Antragstellerin möglichst frühzeitig die Genehmigung erteilen zu können.

10. Störfallverordnung
Zur Einschätzung des LANUV im Fall Ahrens, man müsse KAS-25 nicht anwenden, möchte ich folgendes Urteil mitgeben:
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VG München
Urteil vom 17.01.2006
M 1 K 05.2889
Anlage im Sinne des BImSchG ist der Betrieb, nicht die technische Einrichtung oder eine Lagerstätte, die für eine bestimmte Abfallart vorgesehen ist. Die 4. BImSchV spricht von „einer Anlage“ und unterscheidet nicht hinsichtlich einzelner Unterarten. Werden innerhalb eines Betriebes unterschiedliche Arten überwachungsbedürftiger Abfälle gelagert, so entspricht es der Intention des Gesetzes, die entsprechenden Mengen zusammenzurechnen, um zu ermitteln, ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist.
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Meines Erachtens ist die Berechnung der anfallenden Schadstoffe falsch, die Anlage muss unter Gesichtspunkten der Störfallverordnung geplant werden! Die Systematik ist keine Option. Sie kann nicht von der Antragstellerin gewählt werden kann.


Zusammenfassend möchte ich sagen, dass ich meine Rechte als Bürger in den Belangen Information, Respekt und Gesundheit nicht gewahrt sehe. Ich nehme eine Parteilichkeit der Bezirksregierung wahr, die mich bedenklich stimmt. Mein Vertrauen in die Staatlichkeit ist nachhaltig erschüttert, hoffentlich nicht irreversibel. Mit dieser Meinung stehe ich bei genauer Betrachtung der Vorgehensweise der Bezirksregierung nicht alleine da. Vorbehaltlich einer Fachaufsichtsbeschwerde bitte ich sie, diese Petition entsprechend der Dringlichkeit zu bearbeiten.
Bitte informieren Sie mich über Ihre weitere Vorgehensweise.
Freundliche Grüße aus Bierde,
Björn Nommensen.

Teamleiter Bürgerteam "Wir wehren uns!" in der Bürgerinitiative "Stoppt den Giftmüll e.V."
Tannengarten 10
32469 Petershagen

 

 

Gefährliche Stoffe

Belasteter Gleisschotter kann enthalten: Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium, krebserregende Aromate, Pflanzenschutzmittel (u.a. Glyphosat)

Gesundheitliche Risiken

Die Stoffe im belasteten Gleisschotter können gesundheitliche Probleme wie Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs, Magenkrebs, Fehlgeburten, Asthma,  Missbildungen, Unfruchtbarkeit verursachen.

Aktuelles

Ahrens kommt nicht! Lahde atmet auf...

Stadt Petershagen kauft das Grundstück - Firma Ahrens zieht ab

Ein Asphaltmischwerk in Krelingen? - Die örtliche BI informiert

In Krelingen plant die Firma Ahrens Transporte ein Asphaltmischwerk. Die Bürger dort stehen der Sache kritisch gegenüber.

Einladung zum Mahnlichterumzug aus aktuellem Anlass - 16.11.2017

Um auf die drohende Situation deutlich aufmerksam zu machen, veranstalten wir am Donnerstag, 16.11. um 18:30 Uhr einen Umzug mit anschießender Informationsveranstaltung.